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470 23 191

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Oktober 2023 470 23 191

Basel-Landschaft · 2023-10-23 · Deutsch BL

Nichtzulassung der Wahlverteidigung

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Als direkte Adressatin der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Nichtzulassung der Wahlverteidigung vom 24. August 2023 ist die Beschwerdeführerin unmittelbar durch jene berührt und demzufolge zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin eine zulässige Rüge erhoben, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, sind sämtliche Formalien erfüllt, sodass vollumfänglich auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Aus den Akten ergibt sich der nachfolgende und seitens der Parteien unbestrittene Sachverhalt (vgl. Beschwerde vom 7. September 2023 S. 3 ff. sowie Stellungnahme vom 21. September 2023 S. 1 ff.): Der Beschwerdeführerin sowie ihrem Lebenspartner B. wird vorgeworfen, bei einem Dritten ein gefälschtes Covid-Zertifikat erworben zu haben, wobei beide im Rahmen der Strafuntersuchung via Fragebogen zur Beantwortung diverser Fragen dazu aufgefordert wurden. Advokat Dr. Nicolas Roulet zeigte mit Schreiben vom 2. November 2023 an, dass er B. im entsprechenden Strafverfahren vertrete. Am 10. Juli 2023 erliess die Staatsanwaltschaft gegen beide Beschuldigte einen Strafbefehl. Daraufhin teilte Advokat Dr. Nicolas Roulet der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Juli 2023 mit, dass er auch die Beschwerdeführerin im gegen sie geführten Strafverfahren vertrete und erhob gleichentags sowohl für diese als auch für B. Einsprache gegen die Strafbefehle. Hierauf verfügte die Staatsanwaltschaft, nachdem sie Advokat Dr. Nicolas Roulet mit Schreiben vom 18. Juli 2023 die Nichtzulassung als Wahlverteidiger in Aussicht gestellt und das rechtliche Gehör hierzu gewährt hatte, am 24. August 2023 dessen Nichtzulassung als Wahlverteidiger im gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren mit der Verfahrensnummer BM1 22 307 etc./FRS GRM wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. September 2023, wobei im Folgenden zu prüfen ist, ob eine unzulässige Doppelvertretung vorliegt.

E. 2.2.1 Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1; Art. 129 Abs. 1 StPO). Nach Art 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. Die gesetzlichen Schranken der Doppelvertretung ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61), wonach die Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Unbestritten ist, dass die Vertretung widerstreitender Interessen sowohl gleichzeitig als auch zeitlich gestaffelt strikt verboten ist. Die Frage, ob ein Fall einer Vertretung widerstreitender Interessen vorliegt oder nicht, hat prinzipiell der betroffene Rechtsbeistand selbst zu entscheiden, nicht die Strafverfolgungsbehörde. Die Verfahrensleitung kann das Mandat grundsätzlich nicht entziehen oder für beendet erklären ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 127 N 9 ff.). Die zuständige Verfahrensleitung kann dagegen gestützt auf das BGFA und Art. 127 Abs. 3 StPO Verfügungen über die Nichtzulassung von Parteivertretern im Strafverfahren wegen Interessenkollisionen treffen. Die StPO enthält zwar keine explizite Grundlage für den formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die Verfahrensleitung. Dennoch kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verfahrensleitende Behörde jederzeit und von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis eines professionellen Rechtsbeistandes entscheiden und einen erbetenen Verteidiger aufgrund einer Interessenkollision vom Verfahren ausschliessen (BGer 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.7). Diese Verfügung der Verfahrensleitung ist ein beschwerdefähiger Zwischenentscheid, der von Beschuldigten an die kantonale Beschwerdeinstanz und von dort mit Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht gezogen werden kann (vgl. Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 127 N 11a).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 127 Abs. 3 StPO stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Doppelvertretung, wenn ein Rechtsbeistand im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren möchte. Im zu beurteilenden Fall bringt die Staatsanwaltschaft vor, gegen die Beschwerdeführerin und B. werde ein gemeinsames Verfahren geführt (vgl. Stellungnahme vom 21. September 2023 Rz. 2c). Bereits aus den verschiedenlautenden Verfahrensnummern, Nr. BM1 22 301 etc./FRS GRM einerseits und Nr. BM1 22 307 etc./FRS GRM andererseits, sowie gestützt auf die Tatsache, dass B. im Strafbefehl vom 10. Juli 2023 weder als Mitbeschuldigter aufgeführt noch namentlich genannt oder auf das gegen ihn geführte Strafverfahren verwiesen wird, zeigt sich indes, dass gegen die Beschwerdeführerin einerseits und gegen B. andererseits bisher zwei separate Verfahren geführt worden sind. Die Beschwerdeführerin stellt sich deswegen auf den Standpunkt, dass gegen sie und B. zwei voneinander unabhängige Strafverfahren geführt resp. mit Strafbefehlen vom 10. Juli 2023 zum Abschluss gebracht worden seien, weswegen es den beiden beschuldigten Personen freistehe, ein und denselben Rechtsbeistand mit der Wahrung ihrer Interessen zu betrauen (vgl. Beschwerde vom 7. September 2023 Rz. 12). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jedoch eine unzulässige Doppelvertretung – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht darlegt (vgl. Stellungnahme vom 21. September 2023 Rz. 2b) – nicht zwingend das gleiche Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen: Besteht nämlich zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, verstösst ein Rechtsanwalt auch dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Verfahren Parteien vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind bzw. sich widersprechen (BGE 134 II 108 E. 3; BGer 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2; BGer 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.4; BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.2; vgl. auch Walter Fellmann , Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 96a). Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist (BGE 134 II 108 E. 3).

E. 2.2.3 Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob zwischen den beiden erwähnten Strafverfahren ein Sachzusammenhang vorliegt. Den Beschuldigten wird derselbe Sachverhalt vorgeworfen, nämlich, dass sie bei einem Dritten unter Angabe ihrer Personalien ein gefälschtes Covid-Zertifikat erworben haben. Den Akten liegt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2022 bei, mit welchem die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Fragebogens mit dem Titel "Sachverhaltsanerkennung" und unter Hinweis auf die Aussageresp. Mitwirkungsverweigerungsrechte gebeten wurde, ein beigelegtes Formular auszufüllen und der Staatsanwaltschaft bis zum 31. Oktober 2022 zu retournieren. Auf dem Formular wird unter anderem erfragt, ob die beschuldigte Person dem Verkäufer Daten von anderen Personen zwecks Erwerbs von gefälschten Zertifikaten weitergeleitet habe, und falls ja, ob Personen des eigenen Haushaltshalts darunterfielen. Vorliegend führt die Beschwerdeführerin mit B. einen Haushalt, weshalb klarerweise Teil der Untersuchung bildete, herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin ein Zertifikat für B. (oder umgekehrt) bestellt haben könnte. Gestützt auf diesen Umstand ist der Sachzusammenhang zwischen dem gegen die Beschwerdeführerin einerseits und dem gegen B. andererseits geführten Verfahren sehr wohl gegeben, was die Zulässigkeit einer Doppelvertretung in Frage stellt.

E. 2.3.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Anwälte – von besonderen Ausnahmefällen abgesehen – keine Doppelvertretungen ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Eine Doppelvertretung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte aber ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten einerseits durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen von sich geben und andererseits ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (vgl. BGer 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1. unter Hinweis auf BGer 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2).

E. 2.3.2 Im konkreten Fall haben sich die Beschwerdeführerin und B. zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht geäussert, das erwähnte Formular nicht ausgefüllt und überdies angekündigt, dass sie auch künftig von dem ihnen zustehenden Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch machen werden (vgl. Beschwerde vom 7. September 2023 Rz. 15). Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich ins Feld, es handle sich dabei offensichtlich um deckungsgleiche Angaben und nicht etwa um abweichende Stellungnahmen der beiden Betroffenen. Diese Ansicht überzeugt nicht: Der Inhalt von Aussagen kann nur gewürdigt und als inhaltlich übereinstimmend eingestuft werden, wenn überhaupt ausgesagt wird. Insofern ist der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach vorliegend der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgesehene Ausnahmefall, bei welchem eine Doppelvertretung bei Vorliegen identischer Sachverhaltsdarstellungen erlaubt sein könne, gerade nicht gegeben ist, zumal sich vorliegend keine identischen und widerspruchsfreien Sachverhaltsdarstellungen finden. Damit ist bereits die erste von zwei Voraussetzungen, die zur ausnahmsweisen Doppelvertretung von beschuldigten Personen in sachlich zusammenhängenden Verfahren berechtigen, nämlich das Vorliegen identischer Sachverhaltsdarstellungen, aufgrund der Aussageverweigerung der Betroffenen gerade nicht gegeben.

E. 2.4.1 Darüber hinaus wäre eine Doppelvertretung zugelassen, wenn im konkreten Fall keine divergierenden Prozessinteressen gegeben sind. Eine derartige Vertretung ist aber schon dann ausgeschlossen, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht jedoch nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich dieses bereits realisiert und der Rechtsanwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientin ausgeführt hat. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen (vgl. BGer 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1; BGE 135 II 145 E. 9.1; BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; BGer 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2; BGer 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5; 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2 je mit Hinweisen; vgl. auch Walter Fellmann , a.a.O., Art. 12 N 84b).

E. 2.4.2 In casu bringt die Beschwerdeführerin im Sinne einer Eventualerwägung vor, es liege kein Interessenskonflikt vor und ein solcher könne auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die beiden Beschuldigten an derselben Adresse wohnhaft seien, konstruiert werden. Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass zwar zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchaus (noch) keine Interessenskonflikte erkennbar sind, hingegen die Verfahrensleitung auch künftig möglichen Interessenskonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen hat. Hierbei kann in der vorliegenden Konstellation nicht ausgeschlossen werden, dass die Prozessinteressen der beschuldigten Parteien im Verlauf des Verfahrens doch noch divergieren könnten. So ist das von der Staatsanwaltschaft geschilderte hypothetische Szenario, wonach es im Verlauf des weiteren Verfahrens möglich sei, dass eine der beschuldigten Personen versuchen könnte, ihre Schuld abzustreiten, zu minimieren oder auf die andere beschuldigte Person abzuwälzen, durchaus vorstellbar. Auch die von der Staatsanwaltschaft beschriebene Sachverhaltsvariante, wonach eine Person für sich selbst und für ihre Lebenspartnerin oder für ihren Lebenspartner ein gefälschtes Impfzertifikat bestellt und die andere Person damit überrascht hat, kann aufgrund der derzeitigen Akten- und Beweislage nicht ausgeschlossen werden. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, diese könne zufolge Aussageverweigerung nicht einschätzen, wie sich die Beschuldigten in einem gerichtlichen Verfahren zur vorgeworfenen Anklage stellten, weshalb eine Beurteilung der Frage eines Interessenkonflikts erschwert sei, erscheint damit berechtigt. Ein künftiger Interessenskonflikt kann vorliegend somit nicht ausgeschlossen werden, womit auch die zweite Voraussetzung einer ausnahmsweisen Doppelvertretung nicht erfüllt ist.

E. 2.5 Nach dem Gesagten erhellt, dass aufgrund des vorliegenden Sachzusammenhangs zwischen dem Strafverfahren Nr. BM1 22 301 etc./FRS GRM gegen B. und dem Strafverfahren Nr. BM1 22 307 etc./FRS GRM gegen die Beschwerdeführerin wie auch angesichts eines möglichen Interessenkonflikts eine Doppelvertretung der Beschwerdeführerin und von B. durch denselben Rechtsanwalt unzulässig ist. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie in Bestätigung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 24. August 2023 abzuweisen ist.

E. 3 Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SR 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.– (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 7. September 2023 wird abgewiesen.
  2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1'000.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
  3. [Mitteilungsziffer] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Laura Wahl Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (7B_56/2024).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Oktober 2023 470 23 191 Strafrecht Nichtzulassung der Wahlverteidigung Die gesetzlichen Schranken der Doppelvertretung im Strafverfahren ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 127 Abs. 3 StPO und Art. 12 lit. c BGFA. Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Doppelvertretungen sind somit selbst dann nicht zulässig, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren, gleichwohl aber die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Verlangt wird ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen (E. 2.2.1, 2.2.2, 2.3.1, 2.4.1). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Laura Wahl Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtzulassung der Wahlverteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

24. August 2023 A. Im Rahmen eines gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) geführten Strafverfahrens mit der Verfahrensnummer BM1 22 307 etc./FRS GRM wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Verfügung vom 24. August 2023 Advokat Dr. Nicolas Roulet als Wahlverteidiger der Beschwerdeführerin nicht zugelassen (Ziff. 1) und zugleich festgehalten, dass das Strafgericht über die Gültigkeit der von Advokat Dr. Nicolas Roulet getätigten Handlungen im Namen der Beschwerdeführerin zu entscheiden habe (Ziff. 2). Ferner wies es die übrigen Anträge von Advokat Dr. Nicolas Roulet vom 17. Juli 2023 auf Akteneinsicht und Gewährung der Teilnahmerechte ab (Ziff. 3). B. Gegen die erwähnte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. September 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, Advokat Dr. Nicolas Roulet sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unter der vollumfänglichen Aufhebung der beanstandeten Verfügung als Wahlverteidiger der Beschwerdeführerin im Verfahren BM1 22 307 etc./FRS GRM zuzulassen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Mit Eingabe vom 11. September 2023 beantragte Advokat Dr. Nicolas Roulet sodann, der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Das Kantonsgericht erteilte der vorliegenden Beschwerde mit Verfügung vom 12. September 2023 – unter Vorbehalt begründeter Einwendungen der Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist – die aufschiebende Wirkung. E. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde begehrte und keine Einwände gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung vorbrachte, erging am 21. September 2023. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2 Als direkte Adressatin der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Nichtzulassung der Wahlverteidigung vom 24. August 2023 ist die Beschwerdeführerin unmittelbar durch jene berührt und demzufolge zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin eine zulässige Rüge erhoben, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, sind sämtliche Formalien erfüllt, sodass vollumfänglich auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Materielles 2.1. Aus den Akten ergibt sich der nachfolgende und seitens der Parteien unbestrittene Sachverhalt (vgl. Beschwerde vom 7. September 2023 S. 3 ff. sowie Stellungnahme vom 21. September 2023 S. 1 ff.): Der Beschwerdeführerin sowie ihrem Lebenspartner B. wird vorgeworfen, bei einem Dritten ein gefälschtes Covid-Zertifikat erworben zu haben, wobei beide im Rahmen der Strafuntersuchung via Fragebogen zur Beantwortung diverser Fragen dazu aufgefordert wurden. Advokat Dr. Nicolas Roulet zeigte mit Schreiben vom 2. November 2023 an, dass er B. im entsprechenden Strafverfahren vertrete. Am 10. Juli 2023 erliess die Staatsanwaltschaft gegen beide Beschuldigte einen Strafbefehl. Daraufhin teilte Advokat Dr. Nicolas Roulet der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Juli 2023 mit, dass er auch die Beschwerdeführerin im gegen sie geführten Strafverfahren vertrete und erhob gleichentags sowohl für diese als auch für B. Einsprache gegen die Strafbefehle. Hierauf verfügte die Staatsanwaltschaft, nachdem sie Advokat Dr. Nicolas Roulet mit Schreiben vom 18. Juli 2023 die Nichtzulassung als Wahlverteidiger in Aussicht gestellt und das rechtliche Gehör hierzu gewährt hatte, am 24. August 2023 dessen Nichtzulassung als Wahlverteidiger im gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren mit der Verfahrensnummer BM1 22 307 etc./FRS GRM wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. September 2023, wobei im Folgenden zu prüfen ist, ob eine unzulässige Doppelvertretung vorliegt. 2.2 2.2.1 Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1; Art. 129 Abs. 1 StPO). Nach Art 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. Die gesetzlichen Schranken der Doppelvertretung ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61), wonach die Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Unbestritten ist, dass die Vertretung widerstreitender Interessen sowohl gleichzeitig als auch zeitlich gestaffelt strikt verboten ist. Die Frage, ob ein Fall einer Vertretung widerstreitender Interessen vorliegt oder nicht, hat prinzipiell der betroffene Rechtsbeistand selbst zu entscheiden, nicht die Strafverfolgungsbehörde. Die Verfahrensleitung kann das Mandat grundsätzlich nicht entziehen oder für beendet erklären ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 127 N 9 ff.). Die zuständige Verfahrensleitung kann dagegen gestützt auf das BGFA und Art. 127 Abs. 3 StPO Verfügungen über die Nichtzulassung von Parteivertretern im Strafverfahren wegen Interessenkollisionen treffen. Die StPO enthält zwar keine explizite Grundlage für den formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die Verfahrensleitung. Dennoch kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verfahrensleitende Behörde jederzeit und von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis eines professionellen Rechtsbeistandes entscheiden und einen erbetenen Verteidiger aufgrund einer Interessenkollision vom Verfahren ausschliessen (BGer 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.7). Diese Verfügung der Verfahrensleitung ist ein beschwerdefähiger Zwischenentscheid, der von Beschuldigten an die kantonale Beschwerdeinstanz und von dort mit Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht gezogen werden kann (vgl. Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 127 N 11a). 2.2.2. Gemäss Art. 127 Abs. 3 StPO stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Doppelvertretung, wenn ein Rechtsbeistand im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren möchte. Im zu beurteilenden Fall bringt die Staatsanwaltschaft vor, gegen die Beschwerdeführerin und B. werde ein gemeinsames Verfahren geführt (vgl. Stellungnahme vom 21. September 2023 Rz. 2c). Bereits aus den verschiedenlautenden Verfahrensnummern, Nr. BM1 22 301 etc./FRS GRM einerseits und Nr. BM1 22 307 etc./FRS GRM andererseits, sowie gestützt auf die Tatsache, dass B. im Strafbefehl vom 10. Juli 2023 weder als Mitbeschuldigter aufgeführt noch namentlich genannt oder auf das gegen ihn geführte Strafverfahren verwiesen wird, zeigt sich indes, dass gegen die Beschwerdeführerin einerseits und gegen B. andererseits bisher zwei separate Verfahren geführt worden sind. Die Beschwerdeführerin stellt sich deswegen auf den Standpunkt, dass gegen sie und B. zwei voneinander unabhängige Strafverfahren geführt resp. mit Strafbefehlen vom 10. Juli 2023 zum Abschluss gebracht worden seien, weswegen es den beiden beschuldigten Personen freistehe, ein und denselben Rechtsbeistand mit der Wahrung ihrer Interessen zu betrauen (vgl. Beschwerde vom 7. September 2023 Rz. 12). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jedoch eine unzulässige Doppelvertretung – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht darlegt (vgl. Stellungnahme vom 21. September 2023 Rz. 2b) – nicht zwingend das gleiche Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen: Besteht nämlich zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, verstösst ein Rechtsanwalt auch dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Verfahren Parteien vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind bzw. sich widersprechen (BGE 134 II 108 E. 3; BGer 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2; BGer 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.4; BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.2; vgl. auch Walter Fellmann , Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 96a). Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist (BGE 134 II 108 E. 3). 2.2.3 Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob zwischen den beiden erwähnten Strafverfahren ein Sachzusammenhang vorliegt. Den Beschuldigten wird derselbe Sachverhalt vorgeworfen, nämlich, dass sie bei einem Dritten unter Angabe ihrer Personalien ein gefälschtes Covid-Zertifikat erworben haben. Den Akten liegt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2022 bei, mit welchem die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Fragebogens mit dem Titel "Sachverhaltsanerkennung" und unter Hinweis auf die Aussageresp. Mitwirkungsverweigerungsrechte gebeten wurde, ein beigelegtes Formular auszufüllen und der Staatsanwaltschaft bis zum 31. Oktober 2022 zu retournieren. Auf dem Formular wird unter anderem erfragt, ob die beschuldigte Person dem Verkäufer Daten von anderen Personen zwecks Erwerbs von gefälschten Zertifikaten weitergeleitet habe, und falls ja, ob Personen des eigenen Haushaltshalts darunterfielen. Vorliegend führt die Beschwerdeführerin mit B. einen Haushalt, weshalb klarerweise Teil der Untersuchung bildete, herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin ein Zertifikat für B. (oder umgekehrt) bestellt haben könnte. Gestützt auf diesen Umstand ist der Sachzusammenhang zwischen dem gegen die Beschwerdeführerin einerseits und dem gegen B. andererseits geführten Verfahren sehr wohl gegeben, was die Zulässigkeit einer Doppelvertretung in Frage stellt. 2.3 2.3.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Anwälte – von besonderen Ausnahmefällen abgesehen – keine Doppelvertretungen ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Eine Doppelvertretung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte aber ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten einerseits durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen von sich geben und andererseits ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (vgl. BGer 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1. unter Hinweis auf BGer 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2). 2.3.2. Im konkreten Fall haben sich die Beschwerdeführerin und B. zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht geäussert, das erwähnte Formular nicht ausgefüllt und überdies angekündigt, dass sie auch künftig von dem ihnen zustehenden Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch machen werden (vgl. Beschwerde vom 7. September 2023 Rz. 15). Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich ins Feld, es handle sich dabei offensichtlich um deckungsgleiche Angaben und nicht etwa um abweichende Stellungnahmen der beiden Betroffenen. Diese Ansicht überzeugt nicht: Der Inhalt von Aussagen kann nur gewürdigt und als inhaltlich übereinstimmend eingestuft werden, wenn überhaupt ausgesagt wird. Insofern ist der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach vorliegend der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgesehene Ausnahmefall, bei welchem eine Doppelvertretung bei Vorliegen identischer Sachverhaltsdarstellungen erlaubt sein könne, gerade nicht gegeben ist, zumal sich vorliegend keine identischen und widerspruchsfreien Sachverhaltsdarstellungen finden. Damit ist bereits die erste von zwei Voraussetzungen, die zur ausnahmsweisen Doppelvertretung von beschuldigten Personen in sachlich zusammenhängenden Verfahren berechtigen, nämlich das Vorliegen identischer Sachverhaltsdarstellungen, aufgrund der Aussageverweigerung der Betroffenen gerade nicht gegeben. 2.4 2.4.1 Darüber hinaus wäre eine Doppelvertretung zugelassen, wenn im konkreten Fall keine divergierenden Prozessinteressen gegeben sind. Eine derartige Vertretung ist aber schon dann ausgeschlossen, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht jedoch nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich dieses bereits realisiert und der Rechtsanwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientin ausgeführt hat. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen (vgl. BGer 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1; BGE 135 II 145 E. 9.1; BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; BGer 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2; BGer 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5; 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2 je mit Hinweisen; vgl. auch Walter Fellmann , a.a.O., Art. 12 N 84b). 2.4.2 In casu bringt die Beschwerdeführerin im Sinne einer Eventualerwägung vor, es liege kein Interessenskonflikt vor und ein solcher könne auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die beiden Beschuldigten an derselben Adresse wohnhaft seien, konstruiert werden. Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass zwar zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchaus (noch) keine Interessenskonflikte erkennbar sind, hingegen die Verfahrensleitung auch künftig möglichen Interessenskonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen hat. Hierbei kann in der vorliegenden Konstellation nicht ausgeschlossen werden, dass die Prozessinteressen der beschuldigten Parteien im Verlauf des Verfahrens doch noch divergieren könnten. So ist das von der Staatsanwaltschaft geschilderte hypothetische Szenario, wonach es im Verlauf des weiteren Verfahrens möglich sei, dass eine der beschuldigten Personen versuchen könnte, ihre Schuld abzustreiten, zu minimieren oder auf die andere beschuldigte Person abzuwälzen, durchaus vorstellbar. Auch die von der Staatsanwaltschaft beschriebene Sachverhaltsvariante, wonach eine Person für sich selbst und für ihre Lebenspartnerin oder für ihren Lebenspartner ein gefälschtes Impfzertifikat bestellt und die andere Person damit überrascht hat, kann aufgrund der derzeitigen Akten- und Beweislage nicht ausgeschlossen werden. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, diese könne zufolge Aussageverweigerung nicht einschätzen, wie sich die Beschuldigten in einem gerichtlichen Verfahren zur vorgeworfenen Anklage stellten, weshalb eine Beurteilung der Frage eines Interessenkonflikts erschwert sei, erscheint damit berechtigt. Ein künftiger Interessenskonflikt kann vorliegend somit nicht ausgeschlossen werden, womit auch die zweite Voraussetzung einer ausnahmsweisen Doppelvertretung nicht erfüllt ist. 2.5 Nach dem Gesagten erhellt, dass aufgrund des vorliegenden Sachzusammenhangs zwischen dem Strafverfahren Nr. BM1 22 301 etc./FRS GRM gegen B. und dem Strafverfahren Nr. BM1 22 307 etc./FRS GRM gegen die Beschwerdeführerin wie auch angesichts eines möglichen Interessenkonflikts eine Doppelvertretung der Beschwerdeführerin und von B. durch denselben Rechtsanwalt unzulässig ist. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie in Bestätigung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 24. August 2023 abzuweisen ist. 3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SR 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.– (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten der Beschwerdeführerin. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde vom 7. September 2023 wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1'000.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. [Mitteilungsziffer] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Laura Wahl Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (7B_56/2024).